Besonderheiten bei der fiktiven Abrechnung
Vorschadenproblematik:
Ihr Fahrzeug wurde unverschuldet beschädigt und eine Versicherungsgesellschaft muss den Schaden
regulieren.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie den Schaden in einer Werkstatt (mit Reparaturkostenrechnung)
reparieren lassen, oder ob Sie statt dessen den Geldbetrag von der Versicherung verlangen (fiktive
Abrechnung).
Egal ist es auch, wenn ein Totalschaden an Ihrem Fahrzeug eingetreten ist und hier lediglich der Wert des
Fahrzeuges (abzüglich Restwert), also der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand zur Regulierung
kommt.
Seit mehreren Jahren werden regulierte Schäden von den Versicherungsgesellschaften an ein Unternehmen
gemeldet, das die Daten in einem Großrechner abgespeichert.
Das sogenannte HIS (informa HIS GmbH in 65205 Wiesbaden – Hinweis- und Informationssystem der
deutschen Versicherungswirtschaft -) speichert entsprechende Informationen Ihres Fahrzeuges also ab.
Auf Nachfrage von Versicherungsunternehmen werden dann diverse Informationen an den
regulierungspflichtigen Schadenversicherer weitergeleitet.
In der Folge werden die im HIS gespeicherten Vorgänge zu Ihrem Fahrzeug und Ihrer Person dort
aufgelistet.
Dies bedeutet, dass wenn Sie einen Schaden fiktiv abrechnen, Ihr Fahrzeugschaden dort abgespeichert
wird.
Das HIS hat somit eine Gesamtinformation über die Schadenhistorie Ihres Fahrzeuges vorliegen.
Dies kann bedeuten, dass auch bereits bei den Vorbesitzern Ihres Fahrzeuges regulierte Schäden dort
abgespeichert wurden.
Haben Ihnen evtl. Vorbesitzer Ihres Fahrzeuges diese Schäden beim Kauf des Fahrzeuges nicht offenbart,
sind diese trotzdem für den regulierungspflichtigen Versicherer einsehbar.
Dies bedeutet, dass der Versicherer möglicherweise mehr über die Historie Ihres Fahrzeuges weis, als Sie
selbst.
Problematik bei fiktiver Abrechnung:
Zur Zeit ist verstärkt festzustellen, dass regulierungspflichtige Versicherer die Zahlung von
Schadenersatzleistungen ablehnen.
Hier wird vom regulierungspflichtigen Versicherer ausgeführt, dass nach Abfrage beim HIS festgestellt
werden konnte, dass am Fahrzeug vorliegende Vorschäden (repariert oder unrepariert) von Ihnen nicht
ordnungsgemäß angegeben wurden.
Nachfolgend wird ein Antwortschreiben eines sehr großen deutschen Versicherers zitiert:
„Bezüglich des oben genannten Schadens liegt gemäß Gutachten des Sachverständigen ….. ein
wirtschaftlicher Totalschaden vor. Konkret bedeutet dies, dass der Geschädigte bei der Geltendmachung
des Wiederbeschaffungsaufwands* verpflichtet ist, die Vorschäden im Detail, also die konkret
beschädigten Fahrzeugteile sowie die Art der Beschädigung und die für die Beseitigung erforderlichen
Reparaturschritte und eventuell tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen (vgl. u.
a. OLG Celle vom 08.02.2017, Az. 17 U 119/16).
Ohne diese Informationen ist es nicht möglich, den konkreten Wiederbeschaffungswert nachzuvollziehen.
Selbst wenn der Vorschaden sich auf einen anderen Schadenbereich bezieht als der nun entstandene
Schaden, bestehen die o.g. Pflichten des Geschädigten (vgl. LG Berlin vom 09.07.2020, Az. 41 O 147/19).
Diesen Anforderungen werden die eingereichten Unterlagen nicht gerecht.
Wir bitten um Verständnis, dass wir aus diesem Grund eine Erstattung zurückstellen.
Die beanspruchten Folgekosten (Sachverständigenkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten usw.) sind
ebenso nicht geschuldet, da es hierfür an dem Anknüpfungspunkt für die Bemessung dieser Kosten fehlt (u.
a. LG Berlin vom 16.11.2020, Az, 41 S 1/19).”
Aufgrund dieses Schreibens erfolgt dann keinerlei „außergerichtliche” Regulierung ihres
Unfallschadens.
* Bedeutung der Begrifflichkeit des Wiederbeschaffungsaufwandes = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Weitere Problematik
Teilweise Überlagerung von Unfallschäden:
Ihr Fahrzeug hat einen Unfallschaden erlitten.
Bei diesem Unfallschaden wurden Fahrzeugteile Ihres Fahrzeuges in Mitleidenschaft gezogen, die bereits
Vorbeschädigungen zeigen, oder mit Vorschäden (repariert, ggf. ohne Reparaturkostenrechnung / oder
unreparierte Schäden) behaftet sind.
Auch hier gibt es bei der Regulierung des Schadens zum Teil erhebliche Schwierigkeiten.
Nachfolgend wird ein Antwortschreiben eines großen deutschen Kfz-Versicherers zitiert.
„Bei einem Verkehrsunfall trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, ob und in welchem
Umfang ihm ein Schaden entstanden ist.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Überlagerung mehrerer Schadenereignisse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausschließen muss, dass der geltend gemachte Schaden bereits durch ein vorheriges
Schadenereignis entstanden ist (vgl. OLG Saarbrücken vom 18.07.2019, Az. 4 U 102/17).
Gelingt ihm dies nicht, geht dies zu seinen Lasten (vgl. u. a. Beschluss des OLG Karlsruhe vom
23.05.2017, Az. 1 U. 35/16, m.w.N.)
Aufgrund der teilweisen Überlagerung ist uns eine exakte Bestimmung des Schadenausmaßes nicht
möglich.
Da nicht auszuschließen ist, dass der geltend gemachte Schaden ebenfalls von dem früheren Ereignis
stammt, lehnen wir die Regulierung ab (OLG Hamburg vom 28.03.2001, Az. 14 U 87/00; OLG Frankfurt
am Main vom 17.02.2020, 16 U 204/19).
Die beanspruchten Folgekosten (Sachverständigenkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten usw.) sind
ebenso nicht geschuldet, da es hierfür an dem Anknüpfungspunkt für die Bemessung dieser Kosten fehlt
(u.a. LG Berlin vom 16.11.2020, Az. 41 S 1/19).“
Aufgrund des Vorhergesagten stellen sich zur Zeit erhebliche Probleme bei der Regulierung eines
Unfallschadens ein.
Ohne juristischen Beistand ist es heute äußerst schwer, einen unverschuldeten Verkehrsunfall
komplikationsfrei abzuwickeln.
Der Unterzeichner setzt alles daran, den eingetretenen Unfallschaden unparteiisch aufzunehmen und
beweissichernd festzuhalten.
So werden sämtliche reparierten und unreparierten Vorschäden im Gutachten, soweit möglich, offenbart.
Bei zurückliegenden sach- und fachgerecht reparierten Schäden (z.B. Erneuerung des Frontstoßfängers
nach einem Haarwildschaden) sind diese reparierten Schäden, ohne die Zerlegung des Fahrzeuges, auch für
den Unterzeichner nicht feststellbar.
Dies hat zur Folge, dass der regulierungspflichtige Versicherer ggf. einen Einwand gegen die Regulierung
des Schadens erbringen kann.
Ohne juristische Hilfe ist dann die unproblematische Regulierung Ihres Unfallschadens undenkbar.
Resümee:
Nach einem Verkehrsunfall weiß der gegnerische Versicherer unter Umständen mehr von Ihrem Fahrzeug
als sie selbst, die Werkstatt oder Ihr Sachverständiger.
Bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens (Auszahlung des Netto-Geldbetrages) oder einer
Totalschadenabrechnung wird Ihr Fahrzeug bei dem Unternehmen informa HIS, Hinweis- und
Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft, in einem Großrechner abgespeichert.
Sollte nochmals ein Schaden an Ihrem Fahrzeug eintreten, nimmt der dortige regulierungspflichtige
Versicherer diese Daten zur Hilfe, um ggf. die Regulierung des neuen Schadens abzulehnen.
Ohne die objektive Schadenaufnahme und Überprüfung Ihres Fahrzeuges auf reparierte/unreparierte
Vorschäden durch einen anerkannten Sachverständigen ist dann meist eine unkomplizierte
Schadenregulierung nicht möglich.
Überlassen sie nichts dem Zufall, schalten Sie für die Regulierung Ihres Unfallschadens einen anerkannten
Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt ein.
Eine fiktive Abrechnung birgt insofern ein erhebliches Regulierungsrisiko bei nachfolgenden
Unfallschäden.
Am besten ist die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges bei einem anerkannten
Reparaturbetrieb mit nachfolgender Reparaturkostenrechnung (konkrete Schadenabrechnung).
Können Sie nach einem nachfolgenden Unfall eine konkrete Reparaturrechnung vorlegen, entstehen
im Regelfall keine Probleme bei der Schadenregulierung.
Sie wollen etwas über die Historie Ihres gebraucht gekauften Fahrzeuges wissen?
Möchten Sie wissen, was mit Ihrem gebrauchten Fahrzeug bezüglich eingetretenen Kasko- und
Haftpflichtschäden bereits passiert ist?
Der Unterzeichner kann Ihnen die Kontaktdaten des HIS zur Verfügung stellen oder kann Ihnen bei der Abfrage behilflich sein.
Hier haben Sie als Eigentümer des Fahrzeuges die Möglichkeit einmal im Jahr kostenlos die im HIS
gespeicherten Vorgänge zu Ihrem Kfz abzufragen.
© KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO Patrick Algier GmbH, Bachstraße 24, 66740 Saarlouis – 06831-53819
