Tipps vom Experten
Probleme bei der Schadenregulierung?
Auszahlung der Reparaturkosten ohne Nachweis einer Reparaturdurchführung (Fiktive Abrechnung nach Schadengutachten)
Hier stehen Ihnen die gemäß Schadengutachten ermittelten Gesamt-Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer zu. *Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Stundenlöhne einer markengebundenen Reparaturwerkstatt zu erstatten, wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre ist, bzw. Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug regelmäßig in einer Markenwerkstatt (ggf. auch Werkstatttreue) repariert bzw. gewartet wurde.
Derzeit gibt es Tendenzen in der Schadenabwicklung, sogenannte elektronische Prüfberichte zu Zwecken von Kürzungen, der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten, heran zu ziehen. Häufig werden die Prüfberichte eingesetzt, um Kostenvoranschläge, Gutachten oder Rechnungen der Kfz-Betriebe nach den Vorgaben der regulierungspflichtigen Versicherer willkürlich zu kürzen. Betroffen sind insbesondere Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten, Wiederbeschaffungswert (Reduzierung) und Restwert (Erhöhung). *Ein Abzug vorgenannter Positionen von Seiten der eintrittspflichtigen Versicherung brauchen Sie nicht hinzunehmen, wenn ein oben genanntes Merkmal erfüllt wird. Kommt es zu Kürzungen durch diverse Prüfberichte, reicht in der Regel, ein Schreiben des Sachverständigen und des Anwaltes aus, um volle Zahlung zu erreichen. Auch bei Nichterfüllung der oben genannten Kriterien, sollten Sie den von der Versicherung zugesandten Prüfbericht durch Ihren Sachverständigen oder Ihren Rechtsanwalt überprüfen lassen. Oft kann dann durch ein Schreiben des Rechtsanwaltes eine höhere Zahlung erreicht werden.
Totalschaden mit Abzug des Restwertes (hier; höheres Angebot der Versicherung)
In Totalschadenfällen mit Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, kommt es immer wieder vor, dass der Geschädigte das Fahrzeug teilweise repariert und weiter nutzt. Bei über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten, führt das dann dazu, dass die Versicherung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ abrechnen darf. Viele Versicherungen greifen in diesem Fall zu allen Mitteln, um einen möglichst hohen Restwert belegen zu können. Dem ist der BGH entgegengetreten. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug teilrepariert weiter nutzt, darf nur der im Gutachten auf der Basis regionaler Angebote ermittelte Restwert in Abzug gebracht werden ( BGH-Urteil vom 10.07.2007, Az:VI ZR 217/06).
I. Was versteht man unter einem öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen ?
Ein ö.b.u.v. Sachverständiger ist ein von einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammeröffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, neutral, besonders sachkundig, gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch durchführt.
Die besondere Sachkunde und Kompetenz wird nach einer bestandenen Prüfung, sowie der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde und des Sachverständigenausweises von den Kammern dokumentiert und in der Kammerzeitschrift veröffentlicht. Die Bewertungen und Aussagen der ö.b.u.v. Sachverständigen gelten als besonders kompetent.
Im Gegensatz zur allgemeinen Berufsbeschreibung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung ö.b.u.v. Sachverständiger) gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die IHK Saarland erfolgt gemäß § 36 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 des Gesetztes Nr. 707 über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom 29. März 1960 und der gültigen Sachverständigenordnung der IHK Saarland vom 14. Juni 2012.
Nur die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind berechtigt, einen Rundstempel zu führen.
Ö.b.u.v. Sachverständige arbeiten kompetent, vertrauenswürdig, objektiv. Sie sind auf Grund des geleisteten Eides zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet, so dass ihre privaten und geschäftlichen Interessen und Geheimnisse sichergewahrt werden.
Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Im Vertrauen auf den geleisteten Eid sollen in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden.
Die Grundpflichten eines ö.b.u.v. Sachverständigen gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
II. Vorsicht vor dem Schadenmanagement der Versicherung!
Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte praktische Abwicklung des Unfallschaden anbietet und Ihren ihren Sachverständigen zur Besichtigung Ihres Fahrzeuges zu Ihnen schicken möchte.
Wer im Schadenfall zahlen muss, wird immer versuchen, die eigenen Interessen durchzusetzen!
Nutzen Sie Ihr Recht und beauftragen Sie einen eigenen Sachverständigen, um Ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis bei der gegnerischen Versicherung durchzusetzen.
Nach herrschender Rechtsprechung steht es Ihnen zu, zwecks Beweissicherung und Feststellung der Schadenhöhe das Gutachten eines unabhängigen, neutralen Sachverständigen einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung ihren eigenen Sachverständigen bereits angekündigt oder schon, ohne ihre Zustimmung, geschickt hat.
10 Fragen und Antworten
III. Vorsicht bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen
Nach §538 BGB haftet der Leasingnehmer nur für übermäßige Abnutzung. Darunter werden Schäden verstanden, die bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. Maßstab ist ein dem Alter und der Fahrleistung entsprechender Erhaltungszustand.
Normale Gebrauchsspuren sind in der Regel z.B. kleine Steinschlagspuren oder kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels, der Ladezone im Heckbereich, der Tür- und Kofferraumgriffe etc.
Liegt übermäßige Abnutzung vor, so sind nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist. Hierbei ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, d.h. die einzelnen Schäden dürfen nicht einfach aufsummiert werden.
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In einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten einer Vermeidung einer Auseinandersetzung bei Rückgabe ihres geleasten Fahrzeuges!
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