Handel & Gewerbe

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Neues Gewährleistungsrecht seit 2022

Ab dem 01.01.2022 gilt das neue Kaufrecht.

Risiken bei Veräußerung betriebseigener Kraftfahrzeuge

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25. Juni 2021 hat der deutsche Gesetzgeber zwei Gesetze erlassen, die sich ab Januar 2022 erheblich auf den Verkauf und die damit einhergehende Sachmangelhaftung auswirken werden.

Lange Zeit war der deutsche Gesetzgeber damit befasst, zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Dabei handelt es sich zum einen um die sog. Warenkaufrichtlinie (EU 2019/771) und zum anderen um die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (EU 2019/770). Beide Richtlinien verfolgen das Ziel einer Vollharmonisierung und haben den nationalen Gesetzgebern daher nur wenig Entscheidungsspielraum eingeräumt. Der ZDK hat die Gesetzgebungsverfahren sowohl in Europa als auch in Deutschland von Anfang an begleitet und diverse Stellungnahmen abgegeben.

Am 25. Juni 2021 hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Warenkaufrichtlinie nun das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags erlassen, das auf Kaufverträge anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden. Damit geht eine umfassende Reform des Sachmangelhaftungsrechts, insbesondere zu Gunsten von Verbrauchern, einher.  

Wesentliche Änderungen betreffen dabei u.a. den Begriff des Sachmangels, der deutlich erweitert wird zu Gunsten von Verbrauchern:

  • die Einführung spezieller Regelungen für Kaufverträge über „Sachen mit digitalen Elementen“ (= Sachen, die ihre Funktion ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können), in denen dem Verkäufer u.a. erstmalig eine Aktualisierungsverpflichtung zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der Sache auferlegt wird
  • „Sonderbestimmungen“ für den Rücktritt und Schadensersatz, wonach das bisherige Erfordernis einer Nachfristsetzung und die sog. 2-Versuche-Regelung entfällt, die dem Verkäufer derzeit noch im Regelfall das Recht auf 2 Nachbesserungsversuche zur Beseitigung eines Mangels einräumt
  • Verschärfte Anforderungen für abweichende Vereinbarungen von den objektiven Anforderungen des Sachmangelbegriffs und über eine Verkürzung der Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf
  • eine Verlängerung der Beweislastumkehr von bisher 6 auf 12 Monate !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber am 25. Juni 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen erlassen, das am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit wird erstmalig ein eigenständiges Mangelhaftungsrecht speziell für sog. „digitale Produkte“ zu Gunsten von Verbrauchern geschaffen und zwar unabhängig von der zugrunde liegenden Vertragsart.

Der Begriff „digitale Produkte“ umfasst sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen. Die Neuregelungen gelten auch für sog. „Paketverträge“, d.h. für Verträge, in denen es in einem Vertrag auch um die Bereitstellung von Sachen oder Dienstleistungen geht (Beispiel: Navigationssystem oder Unterhaltungselektronik in einem Kfz). Auch in diesem Bereich wird dem Verkäufer eine Aktualisierungsverpflichtung zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts auferlegt. Abweichende Vereinbarungen sind nur sehr begrenzt möglich, wobei die Verjährungsfrist von 2 Jahren ohnehin nicht verkürzt werden darf.

Veräußert ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher (Privatperson), haftet er hinsichtlich der Mangelfreiheit der Sache nach besonders strengen Bestimmungen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies auch dann, wenn es sich bei der Veräußerung um ein Geschäft handelt, das mit dem eigentlichen Unternehmenszweck nicht das geringste zu tun hat. Verkauft beispielsweise ein Handwerksbetrieb, ein Architekt oder Anwalt sein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug an eine Privatperson, ist davon auszugehen, dass ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vorliegt mit weit strengeren Haftungsregelungen als dies früher der Fall war.

Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsverjährungsfrist 2 Jahre, Urteil BGH VIII ZR 80/149 aus April 2015. Die entscheidende Neuerung liegt allerdings darin, dass innerhalb der ersten 12 Monate eine Beweislastumkehr gilt, wonach der Verkäufer beweisen muss, dass ein Mangel, der innerhalb dieser ersten 12 Monate auftaucht, bei Übergabe der Sache nicht vorhanden war.

Diese Klausel ist insbesondere auch bedeutsam bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen.
Jeder Unternehmer ist gut beraten, bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges aus dem Betriebsvermögen an eine Privatperson den Zustand des Fahrzeuges exakt zu dokumentieren, um zu einem späteren Zeitpunkt beweisen zu können, dass entweder der Käufer Kenntnis von dem Mangel hatte oder aber dass das Fahrzeug mangelfrei übergeben wurde.

Unser Büro hat hierfür einen sogenannten Zustandsbericht entwickelt, der für beideParteien des Kaufvertrages den Zustand des Fahrzeuges exakt dokumentiert.

Sie können den Zustandsbericht jederzeit über unser Büro anfordern.

Die Kosten hierfür sind so attraktiv gestaltet, dass vernünftigerweise in Anbetracht der Risiken, die aufgrund des “neuen”Gewährleistungsrechts (2022) auftreten können, kein Zweifel bestehen sollte, das Angebot unseres Zustandsberichtes bei Veräußerung eines Kraftfahrzeuges an eine Privatperson ernsthaft zu prüfen.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Büro gerne zur Verfügung.